Automatische Externe Defibrillatoren (AEDs) sind so konzipiert, dass Sie im Notfall von jedem Ersthelfer sowie auch durch jeden Laien - einfach und schnell angewendet werden können. 

Eine wichtige Ausnahme, sieht das Bereitstellen eines solchen Gerätes vor. 

In Deutschland unterliegen Defibrillatoren der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV). Diese gibt vor, dass ein Defibrillator nur betrieben werden darf, wenn dazu die notwendige Befugnis erteilt wurde (siehe in MPBetreibV § 10 Abs. 1). 

Diese Erlaubnis wird durch eine „Geräte-Einweisung“ geregelt, welche ausschließlich durch den Hersteller selbst oder durch eine durch ihn befugte Person durchgeführt werden darf.

Was beinhaltet eine solche Einweisung?

Der Defibrillator wird am Standort einer Funktionsprüfung unterzogen und in Betrieb genommen

Es wird in die sachgerechte Handhabung, Anwendung und Instandhaltung des Defibrillators eingewiesen

Eine Einweisung kann auch optimal mit einem Erste-Hilfe-Kurs kombinieren. Selbstverständlich erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung über diese Einweisung, um diese, wenn nötig, belegen zu können.

Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV)
§ 10 Betreiben und Anwenden von ausgewählten aktiven Medizinprodukten

(1) Der Betreiber darf ein in der Anlage 1 aufgeführtes Medizinprodukt nur betreiben, wenn zuvor der Hersteller oder eine dazu befugte Person, die im Einvernehmen mit dem Hersteller handelt,
1. dieses Medizinprodukt am Betriebsort einer Funktionsprüfung unterzogen hat und
2. die vom Betreiber beauftragte Person anhand der Gebrauchsanweisung sowie beigefügter sicherheitsbezogener Informationen und Instandhaltungshinweise in die sachgerechte Handhabung, Anwendung und den Betrieb des Medizinproduktes sowie in die zulässige Verbindung mit anderen Medizinprodukten, Gegenständen und Zubehör eingewiesen hat.Eine Einweisung nach Nummer 2 ist nicht erforderlich, sofern diese für ein baugleiches Medizinprodukt bereits erfolgt ist.
(2) In der Anlage 1 aufgeführte Medizinprodukte dürfen nur von Personen angewendet werden, die durch den Hersteller oder durch eine nach Absatz 1 Nr. 2 vom Betreiber beauftragte Person unter Berücksichtigung der Gebrauchsanweisung in die sachgerechte Handhabung dieses Medizinproduktes eingewiesen worden sind.
(3) Die Durchführung der Funktionsprüfung nach Absatz 1 Nr. 1 und die Einweisung der vom Betreiber beauftragten Person nach Absatz 1 Nr. 2 sind zu belegen.
(4) Absatz 2 gilt nicht für in der Anlage 1 aufgeführte Medizinprodukte, die zur Anwendung durch Laien bestimmt sind. Einweisungspflichten nach anderen Vorschriften werden hiervon nicht berührt.


Einweisungsgebühr: 120,00 Euro zzgl. Fahrtkosten

Preis ist ohne MwSt.


Sie haben bereits ein Defibrillator?

Bitte teilen Sie bei einem vorhanden Defibrillator folgende Parameter mit:

1. Seriennummer

2. Haltbarkeit von Klebeelektroden

3. Haltbarkeit der Batterie


Bestellung: *Pflichtangaben